Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, auf dessen Durchführung das Gericht auch verzichten kann, ist ein Versuch, das langwierige „vereinfachte Insolvenzverfahren“ zu vermeiden. Es setzt den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens, ggf. verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung voraus. Der Schuldner muss ein Vermögens- und ein Gläubiger- bzw. Forderungsverzeichnis, sowie einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Weiterhin hat er seine pfändbaren Einkommensanteile abzutreten. Diese Abtretung greift allerdings nicht sofort, da bis zum Abschluss dieser Stufe das gerichtliche Insolvenzverfahren ruht. Antragsberechtigt sind auch die Gläubiger des Schuldners.
Der neue Schuldenbereinigungsplan ist zwar ein eigenständiger Plan, er kann sich jedoch selbstverständlich an dem außergerichtlichen Lösungsvorschlag orientieren.
Das Gericht wird den Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger zur Stellungnahme weiterleiten. Reagiert ein Gläubiger nicht auf den Plan, so gilt dies als Zustimmung. Lehnen einzelne Gläubiger den Plan ab, so prüft das Gericht, ob es eine fehlende Zustimmung ersetzen kann.
Dies ist möglich, wenn
- die Mehrheit der Gläubiger (sowohl nach Kopfzahl als auch nach Forderungssumme) zustimmt und
- der Gläubiger nicht schlechter gestellt wird als im gerichtlichen Insolvenzverfahren und
- der Gläubiger angemessen am (Zahlungs-) Plan beteiligt wird und
- keine Forderungshöhe falsch angegeben wurde.
Kommt der Plan zustande, so entfaltet er die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches, d.h. die Forderungen bestehen nur noch in den im Plan bezifferten Umfang.
Scheitert der Plan, so lebt der Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wieder auf.